Am 10.Juni 99 verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf ein richtungsweisendes Urteil. Hier wurde eine Entscheidung, die das Landgericht Düsseldorf ein Jahr zuvor getroffen hatte vollständig revidiert.

Worum ging es...
Eine sogenannte "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." aus Frankfurt am Main versuchte eine Farbkarte nach RAL, die wir einem Kunden seit vielen Jahren liefern zu beanstanden. Der Hauptvorwurf zusammengefasst: Es sei Rufausbeutung des RAL, ein Plagiat, es sei unzulässig die dargestellten Farben mit RAL-Nummern und Hilfsbezeichnungen zu versehen etc....

In der ersten Instanz gab das Gericht dem Wettbewerbsverein, den der RAL für seine Interessen einspannte Recht.

Die Konsequenzen bei Rechtskraft währen verheerend gewesen: Jede Farbkarte die RAL-Farben zeigt oder sogar jede Übersicht über RAL-Farben hätte vom RAL genehmigt werden müssen. Auch wollte der RAL entsprechende Lizenzgebühren für sich beanspruchen.... Der administrative und finanzielle Aufwand wäre unüberschaubargeworden.

So blieb für den "Verbund Farbe und Gestaltung" als Beklagten nur der Weg in die Berufung. Ein Jahr lang unproduktive Schriftsätze verfassen, bei der Erstellung der Berufungsbegründung helfen, etc. folgten.

Die Mühe hat sich gelohnt: Das OLG wies die Klage der Erstinstanz ab. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Bei den Entscheidungsgründen zeigte sich das Gericht praxisnah. Jahrzehntelange Gepflogenheiten haben auch für die Zukunft Bestand.

Wir produzieren für Sie auch in Zukunft Farbkarten nach RAL und stellen Ihre individuelle Farbkarte mit RAL-Farben her, ohne dass Sie fürchten müssen von einem "Wettbewerbsverein" abgemahnt zu werden. Die Berufung auf das OLG-Urteil 2 U 102/98 OLG Düsseldorf wird Ihnen helfen!


Der genaue Wortlaut des Urteils wird Ihnen auf Wunsch gerne zugesandt!